Tätigkeitsbericht KKV Session 2019/2020 Das Jahr 2019 endete damit das der KKV und Kolpingvorstand unsere Garde, wie auch schon in der Vergangenheit, beim Weihnachtsmarkt tatkräftig unterstützt. Ich denke der Weihnchtsmarkt war ein großer Erfolg. Die Planung für die Session 2019/2020 war relativ schnell abgeschlossen, inkl. Der Büddenredner. Leider endete das Jahr mit dem Tod von Hans Joachim, „Atze“ Lambert aus Humes, sehr traurig. Es war natürlich Ehrensache sich von „Atze“, der schon einige Jahre in Dirmingen aktiv war, zu verabschieden. Ein großer Karnevalist, Kolpingsbruder und ein besonderer Mensch hat uns verlassen. Der Humeser Karnevalverein at es geschafft sich sehr pietätvoll und ergreifen von Atze, und das wären der Kappensitzung auf der Bühne, zu verabschieden. Dafür gehört den Humeser KV meinen höchsten Respekt. Auch unser langjähriger Redner „De topisch jahann“ alias Peter Leinenbach hat mir relativ kurzfristig aus unbekannten Gründen abgesagt. Weil unsere Garde in Aschbach ausgeholfen hat bekamen wir Unterstützung von deren Büddenredner. Somit konnten wir unser Programm wieder auffüllen. Hoffentlich eine Zusammenarbeit auf längere zeit. Leider vielen Birgit und ich an der ersten Sitzung Krankheitsbedingt aus. Raphael Saar, mit Unterstützung von Dirk Kirsch, haben den Abend trotz weiter Katastrophen hervorragend gemeistert. Für ein Publikum, das zum lachen in den Keller geht kann niemand etwas. Pia Mayer und die Schminkerinnen der Garden konnten den Part von Birgit auffangen. Deshalb nochmals meinen und Birgits großen Dank an Alle die an diesem Abend Verantwortung übernommen haben und damit zu einem Gellingen der Sitzung beigetragen haben. Im großen und ganzen waren die Sitzungen, fast ausverkauft, doch sehr gut gelungen und wir konnten auch etwas Gewinn erwirtschaften. Vertreten waren Abordnungen von uns auf den Kappensitzungen von Steinbach, Humes, Heiligenwald, Aschbach, Wustweiler und Eppelborn. Bei den Umzügen in Macherbach, Berschweiler und Bubach stellten wir mit den Garden zusammen eine große Gruppe. Vom Rathaussturm in Eppeborn sind wir als Gruppe nicht mehr weg zu denken und haben uns gut präsentiert. Das Ende der Session für uns war wie immer in den örtlichen Gastronomien der Gemeinde. Und ich Glaube, trotz aller Widrigkeiten, eine gute und schöne, gelungene Session. Vorher waren wir natürlich noch auf dem Kindermaskenball in der Borrwieshalle den die SPD wieder ausgerichtet hat. Ein paar Hartgesottenen machten dann Montags noch den ersten Dirminger Rosemontagsumzug vom Verbindungsweg über die Letschbach zum Wutze- Walter. Es war sehr schön und wir hatten viel Spaß. Das Wutze-Walter-Team hat sich sehr gefreut über unseren dann doch unerwarteten Besuch. Damit hat es dann aber doch gereicht und wir liesen den Abend langsam ausklingen. Unser traditionellen Abschluss der Session, unser Akteureabend, wurde dann leider ein Opfer der Corona-Pandemie. Genauso wie auch leider unser Maibaum setzen und alle anderen Veranstaltungen bis Ende Oktober. Damit mussten wir auch schweren Herzens unser großes Jubiläum 6x11, das im November statt finden sollte bis auf weiteres verschieben. Es soll aber auf jeden Fall nachgeholt werden. Weihnachtsmarkt 2020 und die Session 2020/21 werden wahrscheinlich auch nicht statt finden, auf jeden Fall nicht wie gewohnt. Ich möchte mich bei allen für Ihr großes Engagement, die vielen Stunden Training und Arbeit und auch den großen unermüdlichen Einsatz bei allen Aktivitäten und Veranstaltungen bedanken. Ich hoffe Ihr seit alle Gesund geblieben und sobald es uns möglich ist bei der Derminger Fasend und allen Derminger Veranstaltungen wieder dabei. Leider hat es noch einen schweren Schlag für die Derminger und auch für die Derminger Fasend gegeben. Unser Ortsvorsteher Manfred Klein ist viel zu früh von uns gegangen. Leider ist auch diese traurige Ereignis wegen Corona fast unter gegangen. Deshalb möchte ich diese Gelegenheit nutzen um ein paar Worte dazu zu sagen: Manfred Klein war ein Mann der Tat, der sehr viel für Dirmingen und auch für die Derminger Fasend gemacht hat. Er hatte immer für Alles und Jeden ein offenes Ohr, Er hinterlässt eine große Lücke in unserem Ort. Last uns einen Moment Manfred Klein gedenken. ……………………………………………………….. Ich hoffe das bald wieder Normalität Einzug in unser Leben hält und es wieder weiter geht. Vielen Dank Hoppla Hopp und Treu Kolping
Neues Gesetz zur Amtszeit des Vorstands Oder: Der Staat hat auf das Coronavirus reagiert! von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert* Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurden die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder Verbandes geändert. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung, die grundsätzlich nur für die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gelten, bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder versterben. Doch finden sich in den meisten Satzungen Regelungen, dass die Mitglieder des Vorstandes für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch auf einen längeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endete in diesen Fällen bisher mit Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des Vorstands (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der Amtszeit wurde auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188 BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 für drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer gab es nicht. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie bleibt ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eines Vereins oder Verbands auch nach Ablauf seiner in der Satzung oder bei seiner Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Dadurch wird verhindert, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands alleine durch den Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstandsamt ausscheiden und der Verein oder Verband „führungslos“ wird. Diese neue Regelung gilt nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 25.03.2020 (vorerst) nur für vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit im Jahr 2020 abläuft. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind trotz dieser gesetzlichen Neuregelung nicht gehindert, von ihrem Vorstandamt zurückzutreten. Tun sie das und kann der Verein - 2 - dadurch nicht mehr wirksam im Sinne des § 26 BGB vertreten werden, kann das für den Verein zuständige Registergericht die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes bestellen (§ 29 BGB). Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist es aber, dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Vertretungshandeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a). Fazit: Durch das neue Gesetz wird für das Jahr 2020 verhindert, dass alleine wegen des Ablaufs der Amtszeit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Verein oder Verband rechtlich handlungsunfähig wird. Müssen trotzdem Beschlüsse der Mitglieder herbeigeführt werden, kann auf die neuen Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückgegriffen werden, über die in einem gesonderten Beitrag informiert wird. Stand: 28.03.2020 *) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen. Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a. RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Tel.: 06894 / 9969237 Fax: 06894 / 9969238 Mail: Post@RKPN.de Internet: www.RKPN.de
Die Vorstandswahl und das Coronavirus Oder: Was ist, wenn die Amtszeit jetzt abläuft? von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert* Die Maßnahmen gegen das Coronavirus betreffen immer mehr auch das Vereins- und Verbandsleben. Inzwischen wurden zum Beispiel im Saarland mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 16.3.2020 Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als fünf Personen landesweit untersagt. Damit sind Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und auch Sitzungen anderer Vereinsorgane in der Regel nicht mehr möglich. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden nach § 27 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung bestellt. Nach dem Gesetz bleiben Vorstandsmitglieder dann so lange im Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten, nach § 27 Abs. 2 BGB von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder versterben. Oft finden sich in Satzungen jedoch Regelungen, dass die Mitglieder des Vorstandes für eine bestimmte Amtszeit gewählt werden. Schreibt die Satzung eine bestimmte Amtsdauer vor, so kann das Bestellungsorgan den Vorstand weder auf einen kürzeren noch auf einen längeren Zeitraum bestellen. Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Mit am Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Die Berechnung der Amtszeit wird auf den Tag genau vorgenommen (§§ 186, 188 BGB). Wurden die Mitglieder des Vorstands z. B. am 04.03.2017 für drei Jahre gewählt, endet ihre Amtszeit am 04.03.2020. Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht. Fällt das Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in die Zeit, in der aufgrund des Coronavirus eine Mitgliederversammlung nicht erlaubt oder nicht bedenkenfrei durchführbar ist, kann sich die Problematik ergeben, dass der Verein ab diesem Zeitpunkt ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Der Verein läuft Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zeitweilig zur völlige Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung führen kann. Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesorgt. In dringenden Fällen hat das für den Verein zuständige Registergericht Hilfestellung zu leisten und die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes zu bestellen (§ 29 BGB). Zwingende Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichts ist es, dass ein dringender Fall vorliegt. Ein solcher ist zunächst gegeben, wenn ein sofortiges Ver- - 2 - tretungshandeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder andere Beteiligte zu vermeiden. Der drohende Schaden braucht kein Vermögensschaden zu sein. So kann eine Notbestellung durch das Gericht geboten sein, wenn auf satzungsgemäßem Weg die Bestellung durch ein Vereinsorgan nicht rasch genug erfolgen kann (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 293a). Führen die nicht mehr im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder den Verein fort, so handelt es sich bei ihnen um einen sogenannten „faktischen Vorstand“. Dieser ist grundsätzlich nicht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Tun die Mitglieder des Vorstands dies trotzdem, kann das im Einzelfall durchaus für und gegen den Verein, z.B. nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, wirksam sein (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-2182). Allerdings ist auch die persönliche Haftung dieser Vorstandsmitglieder als sogenannte „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ (§ 179 BGB) möglich. Diese Rechtsfrage ist nur im Einzelfall zu beantworten. Die vorgenannten Gefahren bestehen nicht, wenn in der Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass der Vorstand bis zur (wirksamen) Bestellung eines neuen Vorstands oder seiner (wirksamen) Wiederwahl im Amt bleibt (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 265). Fazit: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verein oder Verband tatsächlich durch den Ablauf der Amtszeit seinen gesamten Vertretungsberechtigten Vorstand verliert. Sollte das der Fall sein, so muss geklärt werden, ob für die derzeit notwendige Tätigkeiten des Vereins ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich ist. Ist ein vertretungsberechtigter Vorstand erforderlich, so bleibt als sicherster Weg grundsätzlich nur die Möglichkeit der Beantragung der Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB. Nicht zu empfehlen, aber bei sorgfältiger Führung der Vereinsgeschäfte möglich, ist auch, dass die bisherigen Vorstandsmitglieder vorerst die Geschäfte des Vereins weiterführen. Stand: 17.03.2020 *) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen. Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a. RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Tel.: 06894 / 9969237 Fax: 06894 / 9969238 Mail: Post@RKPN.de Internet: www.RKPN.de
Die Mitgliederversammlung und das Coronavirus Oder: Muss die Versammlung durchgeführt werden? von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert* Inzwischen hat das Coronavirus auch den Vereins- und Verbandsalltag fest im Griff. In vielen Vereinen und Verbänden stehen am Anfang des Jahres die Mitgliederversammlungen an. In diesen Fällen stellt sich derzeit die Frage, ob die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss. Der Begriff der Versammlung beinhaltet nämlich bereits nach seinem Wortsinn die Anwesenheit der Mitglieder am Ort der Versammlung (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8 U 77/01) und damit besteht ein Infektionsrisiko für alle Teilnehmer. Seit dem 16.03.2020 gilt zum Beispiel in Berlin die „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 in Berlin“. Nach deren § 1 Abs. 1 dürfen öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden nicht mehr stattfinden. Damit ist die Durchführung von Mitgliederversammlungen in den meisten Vereinen und Verbänden Berlins vorerst nicht mehr möglich, da bei einer Mitgliederversammlung grundsätzlich mit dem Erscheinen aller Mitglieder gerechnet werden muss und die allermeisten Vereine und Verbände sicherlich mehr als 50 Mitglieder haben. Aber auch ohne ein ausdrückliches Verbot der Durchführung von solchen Veranstaltungen ist aus rechtlichen Gründen zu erwägen, die Mitgliederversammlung vorerst nicht durchzuführen. Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses besteht zwischen dem Verein und den Mitgliedern eine Treuebindung. Sie erzeugt für den Verein Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schützenswerten Belange der Mitglieder (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 2-906). Natürlich ist die Gesundheit eines Mitglieds ein solch schützenswerter Belang. Aber auch die Freiheit des Mitglieds, die durch die Anordnung einer Quarantäne wegen des Kontakts mit infizierten Personen erfolgen könnte. Hier sollte die Absage der Mitgliederversammlung davon abhängig gemacht werden, wie viele Menschen zusammenkommen, ob diese Menschen besondere Risikofaktoren (z.B. Vorerkrankungen) haben, ob die Kontaktmöglichkeiten der Teilnehmer hoch und wie die räumlichen Gegebenheiten sind. Die Länge der Veranstaltung sollte ebenfalls beachtet werden. Soll eine bereits einberufene Mitgliederversammlung aus irgendwelchen Gründen nicht stattfinden, so kann sie von demjenigen, der für die Einberufung zuständig ist, abgesagt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch erforderlich, dass eine solche Absage auf alle Fälle eindeutig formuliert ist (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 157). - 2 - Findet die Mitgliederversammlung wegen des Coronavrius nicht in den nächsten Monaten statt, so hat dies unterschiedliche rechtliche Auswirkungen auf den Verein oder Verband. Die konkreten Auswirkungen hängen der jeweiligen Satzung ab. Enthält die Satzung keinerlei Vorgabe für den Zeitraum im Jahr, in dem die Mitgliederversammlung durchzuführen ist (z. B. „findet jährlich statt“), dann ist die Verschiebung der Versammlung in die zweite Jahreshälfte als solche rechtlich unproblematisch. Schreibt die Satzung jedoch vor, dass die Mitgliederversammlung in dem nun von dem Coronavirus betroffenen Zeitraum durchgeführt werden muss (z. B. „im April des Jahres“), dann ist dies grundsätzlich einzuhalten. Doch wird der in der Satzung bestimmte Zeitraum aus irgendwelchen Gründen vom Einberufungsorgan nicht eingehalten, so wird man in aller Regel nicht annehmen dürfen, dass eine später einberufene Mitgliederversammlung keine gültigen Beschlüsse fassen könne (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 174). Eine andere Frage ist es, ob sich das Einberufungsorgan durch die Wahl eines satzungswidrigen Zeitpunktes für die Mitgliederversammlung schadensersatzpflichtig macht oder einen wichtigen Grund für seine Abberufung liefert. In beiden Fällen wäre jedoch zusätzlich ein Verschulden des Einberufungsorgans Voraussetzung. Bei der Nichtdurchführung einer Mitgliederversammlung wegen des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anweisung ist dies in keinem Fall und ansonsten in der Regel nicht gegeben. Denn die Nichtdurchführung der Versammlung dient dem Schutz der Mitglieder. Fazit: Sofern nicht die Satzung ausdrücklich die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung zulässt, müsste die Versammlung in Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort durchgeführt werden. Dies ist in der aktuellen Situation nicht anzuraten. Welche Rechtsfolge die Nichtdurchführung der Mitgliederversammlung hat, hängt entscheidend von den Satzungsregelungen des einzelnen Vereins oder Verbands ab. Schwerwiegende Nachteile dürften für den Verein nur ausnahmsweise gegeben sein. Stand: 16.03.2020 *) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V., und für eine ganze Reihe von Organisationen. Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a. RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Tel.: 06894 / 9969237 Fax: 06894 / 9969238 Mail: Post@RKPN.de Internet: www.RKPN.d
Vorstand KKV ab 2023 Gewählt in der Versammlung am 02.10.2023 1.Vorsitzender: Frank Schlicher 2.Vorsitzender: Hans Peter Hoffmann 3.Vorsitzender: Tobias Schlicher Kassierer*in: Nina Mayer Stelv. Kassierer: Enrico Stieler Schriftführer*in: Juliane Horras Stelv. Schriftführer: Oliver Mayer Orga. Leiter: Marco Mayer Vertr.Orga. Leiter/Technik: Fabian Schlicher Küche/Büffet/Einkauf: Anke Stieler Vertreter Garden: Beate Ames, Sina John, Aileen Schwinn Mitglieder mit Aufgaben entsprechend zu informieren aber nicht im Vorstand: Marketing/Werbung: Markus Blum Geschenke: Garde/Kinder/Bonbons Internetauftritt Benno Fries IVertreter Eleratspräsident/Presse :Frank Klein (Echte Derminger/Kulturv. Internetauftritt) Vertreter Jugend/Vertrauenspersonen Elena Ames/Allisa Schäfer